Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Veranstaltungen:
I. Inhalte und Aktivitäten
Inhalte und Aktivitäten können nur im Grundrahmen und in der grundlegenden Struktur festgelegt
werden, oder durch andere interessante Programme ersetzt werden, Die Teilnehmer, Aussteller und Besucher sind nicht berechtigt, von ihren Verträgen zurückzutreten oder Ansprüche geltend zu
machen, wenn eine gegenüber dem ursprünglichen Konzept geänderte Ausführung der Veranstaltung erfolgt, die prinzipiell den Charakter nicht ändert und daher den grundlegenden Charakter beibehält.
Es verzichten daher sämtliche Vertragspartner auf Ansprüche im Zusammenhang mit einer inhaltlich zumutbaren Änderung des Vertragsgegenstandes.
II. Haftungsausschluss
Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Veranstalter für Ansprüche auf Schadenersatz in Anspruch
zu nehmen, wenn diese Schäden nur auf leicht fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zurückzuführen sind. Ansprüche, die daraus resultieren, dass der Vermieter des Veranstaltungsortes gegen
Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen hat, können unter Haftungsausschluss des Veranstalters nur gegen den Vermieter (in der Regel Golfplätze) geltend gemacht werden, wobei der Veranstalter
berechtigt ist, unter gänzlicher Enthaftung in Bezug auf ihre eigenen Haftungen, diesbezügliche Ansprüche gegen den Vermieter abzutreten.
III. Haftung des Veranstaltungsteilnehmers
Der Teilnehmer oder Aussteller haftet für Schäden, die Personen mit seinem Wissen und Willen an der
Veranstaltung oder als Hilfsdienste für die Teilnehmer, den Stand als eingeladene Besucher oder Angestellte an der Veranstaltung teilnehmen, wie für eigenes Verschulden und hält den Veranstalter
in Bezug auf alle Ansprüche dieser Personen schad- und klaglos. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter, die auf einem Fehlverhalten derartiger Personen beruhen und aufgrund derer von dritter Seite
Ansprüche gegen den Veranstalter erhoben werden. Zu derartigen Personen, für die der Teilnehmer haftet, zählen insbesondere
auch Lieferanten oder Personen, die von ihm als Erfüllungsgehilfen für die Aufstellung von Ständen, die Herstellung von Verkabelungen und Anschlüssen oder als Standbetreuer, Besucher oder
Vertreter des Teilnehmers entsandt werden.
IV.
Der Teilnehmer erklärt seine ausdrückliche und widerrufliche Einwilligung zur Verarbeitung der
Teilnehmerdaten sowie der sonst bekannt gegebenen Daten der Teilnehmer, Aussteller und Repräsentanten zur EDV Datenverarbeitung durch den Veranstalter sowie dazu, dass die Aktivitäten, die Informationen über Stand und die Teilnahme
sowie allfällige Beitragsinhalte zur Veranstaltung seitens des Veranstalters auf der Internetseite oder allen PR-Aktionen auf einer zusammenfassenden Broschüre
oder auf sonstigen Beiträgen und Publikationen, ohne weiteres Wissen und Einvernehmen, publiziert werden und erteilt diesbezüglich auch die auf die Zwecke der Veranstaltungsdokumentation bzw.
Werbung oder nachfolgender, damit im Zusammenhang stehender Werbung oder Werbeveranstaltung beschränkte, jedoch zeitlich und territorial sonst unbeschränkte Werknutzungsbewilligung an diesen
Informationen, Ankündigungen oder Beiträgen unter Einschluss der Berechtigung diese in zusammenfassenden Broschüren, Dokumentationen und Berichten, in welcher Form auch immer, sei es auch
über Medien, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
V.
Der Teilnehmer ermächtigt dem Veranstalter ausdrücklich zur werblichen Kontaktaufnahme mittels Telefon, Fax oder Email oder
sonstiger Telekommunikationsmittel iSd § 107 TKG. Diese Ermächtigung ist widerruflich.
VI.
Die Hausordnung für den jeweiligen Veranstaltungsort, Richtlinien für den Aufbau und sonstige
Regelungen sind Vertragsbestandteil. Diese Unterlagen sind von den Teilnehmern als Hausordnung in Bezug auf das Gelände zu beachten. Für den Fall, dass bei der Veranstaltung der Teilnehmer
Einbauten durchführt, haftet er für deren Standsicherheit, dem Mangel von Verletzungsgefahren und für die ordnungsgemäße Ausführung sowie dafür, dass nach Beendigung der Veranstaltung diese
auf eigene Kosten vom Teilnehmer auch wieder entfernt werden. Im Hinblick auf die vereinbarten Pönale- und Schadenersatzzahlungen gegenüber dem Vermieter und Verfügungsberechtigten über das
Veranstaltungsgelände, ist, unter Verzicht auf jeden Anspruch, der Veranstalter berechtigt, Einbauten oder zurückgelassene Gegenstände von Teilnehmern sofort auf
Kosten des Teilnehmers entfernen und bei Fehlen eines üblichen Verkehrswertes auch vernichten oder sonst auf Kosten des Teilnehmers einlagern zu lassen. Für den Fall, dass nicht innerhalb der
vereinbarten Frist ein Abbau erfolgt, zahlt der Teilnehmer die Abbaukosten sowie ein Pönale von € 1.000,-- pro Tag plus Umsatzsteuer für den Fall, dass Einbauten nicht am Tag nach Ende der
Veranstaltung abtransportiert sind.
VII.
Für das Abhandenkommen von Fahrnissen, von Gerätschaften, Bekleidung, Garderobe,
Ausrüstungsgegenständen, Computern, Laptops oder sonstigen Sachen, die der Teilnehmer in das Veranstaltungsgelände einbringt, wird keinerlei Haftung vom Veranstalter übernommen und alle diesbezüglichen Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Der
Veranstalter hat keinerlei Verwahrmöglichkeiten und ist daher in keinster Weise in der Lage, das
Abhandenkommen bei einer Veranstaltung zu verhindern, sofern nicht der Teilnehmer selbst darauf achtet, dass Fahrnisse nicht in Verlust gehen, gestohlen werden oder sonst abhanden kommen. Der
Teilnehmer verpflichtet sich weiters, die gefahrlose Benutzung bei Aufbauten herzustellen, für alle Schäden hieraus die Verantwortung zu ziehen, den Veranstalter und deren Eigentümer hiefür schad- und klaglos zu halten und es zu unterlassen,
Fahrnisse einzubringen, hinsichtlich derer Explosionsgefahr, Entflammungsgefahr, Brandgefahr oder Gefahr von elektrischen Schockwellen mit Schädigungen, für anderes Equipment oder Chemikalien
oder austretende Flüssigkeiten oder Dämpfe entstehen oder entstehen können. Der Teilnehmer verpflichtet sich weiters, alle öffentlich rechtlichen Bestimmungen, wie Öffnungszeitengesetze oder
Vergnügungssteuergesetze einzuhalten und den Veranstalter sowie deren Eigentümer vollständig schad- und klaglos zu halten. Weiters wird
festgehalten, dass die Gastronomie ausschließlich von den Vertragspartnern des Veranstaltungsgeländes betrieben wird und daher die Beistellung von Imbissen oder Getränken im Zusammenhang mit der
Verwendung von Ständen für konkurrenzierenden Ausschank grundsätzlich unzulässig ist, außer es wird explizit anders vereinbart.
VIII.
Die Überlassung von Aufbauten oder Ständen zur Benützung durch dritte Teilnehmer darf nur mit
Zustimmung vom Veranstalter erfolgen.
Der Teilnehmer haftet weiters dafür, dass sämtliche Informationen, Darstellungen, Grafiken, Texte,
Ausführungen und Beiträge in seinem eigenen Urheber- oder Werknutzungsrecht stehen und nicht die Rechte Dritter, seien es gewerbliche Schutzrechte oder seien es sonstige Persönlichkeitsrechte
Dritter nicht verletzt. Diesbezüglich hält der Teilnehmer den Veranstalter ebenfalls schad- und klaglos.
IX.
Als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort wird das für Handelssachen für den 1. Wiener
Gemeindebezirk zuständige Gericht, somit derzeit das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder je nach Streitwert und Eigenzuständigkeit das Handelsgericht Wien vereinbart.
Wien, im März 2013-2020